Satzung

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein wird unter dem Namen Mieterbeistand e.V. in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist Karlsruhe.

§ 2

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 3

Zweck des Vereins

Der Verein ist eine Selbsthilfeorganisation von Mietern, Untermietern, Pächtern und Förderern, der seinen Mitgliedern Rat und Beistand in Wohn-, Miet- und Pachtangelegenheiten für im Inland liegende Objekte gibt.

Der Verein ist bundesweit tätig und richtet für seine Mitglieder im Raume der Bundesrepublik Deutschland Beratungsstellen ein. Der Verein strebt die Verbesserung des derzeit geltenden Wohn- und Mietrechts an und ergreift Maßnahmen, die der Gesetzgebung dienlich sind. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke nach § 7 ESTG und §§ 51 bis 68 der AO 1977. Der Verein ist selbstlos tätig und strebt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke an.

§ 4
Verwendung der Mittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden.

§ 5

Mitgliedschaft, Beginn, Beendigung

Mitglied kann jede natürliche, in einem Miet- oder Pachtverhältnis stehende Person oder ein Förderer werden.

Die Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden; die jeweils gültige Satzung und Beitragsordnung wird hiermit vorbehaltlos anerkannt. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder sind verpflichtet, Adressen-, Bank- und Namensänderungen unverzüglich und schriftlich an die Verwaltung zu melden.

Im Rahmen des Vereinszwecks kann die Hilfe des Vereins kostenlos in Anspruch genommen werden, wenn der für das jeweilige Beitragsjahr zu entrichtende Beitrag gezahlt ist.

Die Mindestmitgliedschaft beträgt 2 Jahre und verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn nicht 3 Monate vor Ablauf schriftlich, per Einschreiben gekündigt wurde. Beginn der Mitgliedschaft ist der Quartalsbeginn, in dem die Mitgliedschaft beantragt wurde.

Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche, per Einschreiben zuzustellende Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Verein kann durch seinen Vorstand Mitgliedschaften ablehnen, oder, falls Interessen des Vereins erheblich geschädigt werden, aufheben. Beitragsreste verfallen dem Verein.

§ 6

Aufnahmegebühr, Mitgliederbeitrag und Umlage

Vom Vorstand wird eine Beitragsordnung beschlossen, aus der sich die Höhe der Aufnahmegebühr und der Jahres-Mitgliedsbeitrag ergibt.

Der Mitgliedsbeitrag ist erstmals zum Eintrittstag des Mitglieds zur Zahlung fällig, danach am 03. Werktag des Quartals, in dem es Mitglied wurde. Darüber hinaus sind die Mitglieder verpflichtet, folgende Gebühren zu entrichten (lt. jeweils gültiger Beitragsordnung): Rücklastschriftgebühren, Einwohnermeldeamtsgebühren, Mahngebühren. Einmalige Umlagen zur Deckung von Mehrkosten können erhoben werden, wenn sie vom Vorstand vorgeschlagen und von der Delegiertenversammlung beschlossen werden. Veröffentlichung erfolgt aus Kostengründen nur auf der Homepage.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand.

§ 8

Vorstand, Vertretung des Vereins

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden. Er wird auf die Dauer von 6 Jahren zum Vorsitzenden gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Bestellung des Vorstands kann nur aus wichtigem Grunde durch die Delegiertenversammlung widerrufen werden. Wichtige Gründe sind grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.

Der Vorstand kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

Der Vorstand hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Auslagen, die ihm durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen.

§ 9

Delegiertenversammlung, Wahl der Delegierten

In Intervallen von mindestens 2 Jahren ist eine Delegiertenversammlung durchzuführen. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Je volle 1000 Mitglieder wird ein Delegierter für 8 Jahre gewählt, der das Stimmrecht für die Mitglieder ausübt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstand geleitet, sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn mindestens ¼ der Delegierten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen die Delegiertenversammlung erneut einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedervertreter beschlussfähig. Der Vorstand hat hierauf bei der Einladung besonders hinzuweisen.

Nichtdelegierte Mitglieder des Vereins können, sofern es die Räumlichkeiten zulassen, in unbegrenzter Anzahl, jedoch ohne Stimmrecht, an der Delegiertenversammlung teilnehmen.

Die ersten Delegierten werden von der Gründungsversammlung gewählt. Danach stellt der Vorstand eine Kandidatenliste zusammen und stellt diese in den Wahljahren auf die Vereins-Homepage unter www.mieterbeistand.de zur Wahl. Die schriftliche Stimmabgabe erfolgt vom 01.01. - 30.06. des Wahljahres. Gewählt sind jene Delegierten, welche die jeweils meisten Stimmen auf sich vereinen. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie Mitgliedervertreter zu wählen sind, kann aber pro Vertreter nur eine Stimme abgeben. Bis zur Wahl neuer Delegierter bleiben die alte im Amt.

Folgende Aufgaben obliegen der Delegiertenversammlung:

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Bestellung und Abberufung des Vorstands
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
Abschluss von Dienstverträgen mit dem Vorstand
Entgegennahme der Berichte des Vorstands über den Verlauf der Vereinstätigkeit und dessen Entlastung
Beschlussfass. über Ausschlussbeschwerden

Die Delegierten haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen, welche ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe entstehen. Ansonsten ist ihre Aufgabe ehrenamtlich.

§ 10

Beschlüsse der Delegiertenversammlung

Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind wortgetreu vom Protokollführer der Versammlung aufzuzeichnen, von diesem und dem Vorstand zu unterzeichnen und zu Beweiszwecken aufzubewahren.

§ 11

Haftung gegenüber den Mitgliedern

Der Verein kann keine Haftpflichtversicherung abschließen. Vom Verein beauftragte Berate haben eine eigene Versicherung gegen Folgeschäden und Fristversäumnisse abzuschließen. Die Mitglieder haben sich mit Schadensersatzansprüchen allein an den beauftragen Berater zu wenden. Eine Haftung des Vereins selbst ist ausgeschlossen.

§ 12

Gerichtsstand

Der gesetzliche Gerichtsstand ist maßgebend.

§ 13

Bekanntmachungen des Vereins

Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im Rahmen der üblichen Rundschreiben oder durch Auslagen in den örtlichen Beratungsstellen und gelten damit als bewirkt.

§ 14

Änderung der Satzung

Änderung der Satzung, nach Eintragung, erfolgt nach § 33 BGB.

§ 15

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur nach § 41 BGB durch die Mitglieder erfolgen.

Das Vermögen fließt nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten dem Verein "Weißer Ring" als steuerbegünstigter Körperschaft zu.